
Heute stand das Medienrecht auf der Tagesordnung. Sehr viel Infos, viel zu viel für einen einzigen Beitrag. Deshalb wird in der nächsten Zeit auch weiter ab und an ein Beitrag über das Medienrecht erscheinen. Geplant ist auch noch, dass ich mich nächste Woche mit unserem Dozenten, dem Medienrechtler Marc Oldeymeyer, treffe und (hoffentlich) dann einen netten Podcast mit nach Hause bringe. Wenn euch irgendwelche Fragen auf den Nägeln brennen, die ihr schon immer mal von einem Medienrechtler wissen wolltet, kommentiert oder schreibt an f.heinz(ät)goettinger-tageblatt(punkt)de.
Das heutige Thema hat auch etwas mit Podcasten zu tun: Es geht um das Informationsfreiheitsgesetz, also darüber, dass seit 2005 Behörden verpflichtet sein können, Infos an alle Bürger herauszugeben. Radiokollege Philip Banse hat in seinem letzten Medienradio das Thema von einer anderen Seite beleuchtet: Wäre es nicht genial, wenn die Behörden verpflichtet wären, alle Infos freiwillig der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen? Schließlich finanziert ja der Steuerzahler die Vorgänge. Open Data ist der Name der Bewegung, Michael Hörz und Friedrich Lindenberg gehen in dem Podcast detailliert auf das Konzept ein und zeigen erste Anwendungen.
Solange Open Data in Deutschland aber noch eine Bewegung und noch nicht Mainstream ist, sind die Bürger auf das “Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes” (Wikipedia) angewiesen.
Oft kommt es ja vor, dass man auf die Schnelle (der Andruck wartet ja nicht) noch Infos von behördlichen Stellen benötigt, die die Recherche bestätigen oder widerlegen. Leider ist es aber so, dass die Arbeitszeiten von Journalisten und den Beamten nicht unbedingt konkruieren. Was also machen, wenn man nicht schreiben möchte, dass die verantwortliche Behörde bis Redaktionsschluss keinen Kommentar abgegeben hat? Oldemeyer gibt für solche kurzfristigen Anfragen den Tipp: Ein Fax mit Fragen vorbereiten, auf das man entweder mit ja, nein oder wenigen Worten antworten kann. Als nächstes ruft man die Behörde an und sagt, das man gleich was schicken werde. Man könne gerne gemeinsam die Fragen durchgehen. Wenn die Behörde dann zurückruft ist nämlich schon einmal klar: Die hat das Fax erhalten. Kann der Gesprächspartner nicht alle Fragen sofort beantworten: Frist setzten, die angemessen erscheint.
Eine Behörde braucht natürlich nicht alle Fragen zu beantworten. Hier die Begründungen:
Schwebendes Verfahren
Alle Ausschreibungen werden hinfällig, wenn man Auskunft darüber erhalten könnte, wie viel Bewerber und mit welchem Preis sie der Stadt zum Beispiel ein neues Feuerwehr-Auto anbieten.
Geheimhaltung
Ein Stempel mit “geheim” macht ein Dokument noch nicht unbedingt dazu: Die Geiheimhaltung gibt es nur noch, wenn sie gesetzlich geregelt ist. Und das kommt äußerst selten vor. Man kann in solch einem Fall natürlich Fragen, warum das Dokument geheim ist und wo dies geregelt wird.
Privatinteresse
Wenn die Informationen wirtschaftlich relevant sind (bei städtischen Unternehmen beispielsweise) und anderen Betrieben einen Vorteil verschaffen könnten, braucht dies eine Behörde natürlich auch nicht offen zu legen. Faustregel: Ob-Fragen können meistens beantwortet werden, Wie-Fragen eher selten.
Zumutbares Maß
Für die Bearbeitung der Anfrage braucht keine zusätzliche Stelle eingerichtet zu werden. Wenn eine Behörde so viele Ressourcen aufwenden muss, dass sie nicht mehr funktioniert, kann sie die Anfrage ablehnen.
Bei spezielleren Anfragen ist es natürlich besser, persönlich vorbeizuschauen. Hilfreich kann es sein, wenn man auf dem Briefpapier seines Arbeitsgebers einen Rechercheauftrag mitbringt. Außerdem dürfen die Anfragen natürlich nicht schwammig sein. Wenn man sich auf dem Weg zur Behörde erst überlegt, was man denn eigentlich wissen möchte, ist das meist zu spät: Lieber die Anfragen auch gleich (formlos) schriftlich fixieren. Die Fragen müssen dann unverzüglich bearbeitet werden (spätestens innerhalb eines Monats). Wenn sich die Behörden weigern: Freundlich nach einem Gespräch mit dem Vorgesetzten fragen oder gleich mit dem Datenschutzbeauftragten. Wenn der Anspruch dann immer noch abgelehnt wird, bleibt nur noch der öffentlich-rechtliche Rechtsweg mit einem Widerspruch.